Satzung Wohnbau Theißen eG

in der Fassung vom 26.06.2019

GenR 3213

 

1. Firma und Sitz der Genossenschaft

§ 1
Firma und Sitz

 

Die Genossenschaft führt den Namen Wohnbau Theißen eG, eingetragene Genossenschaft (eG).

Sie hat ihren Sitz in 06727 Theißen, Weißenfelser Str. 6
 

2. Gegenstand der Genossenschaft

§ 2
Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

  1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.
     
  2. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
     
  3. Beteiligungen sind zulässig.
     
  4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen:  Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

 

3. Mitgliedschaft

§ 3
Mitglieder

Mitglieder können werden:

  1. natürliche Personen,
  2. Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

 

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand.

Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.

§ 5
Eintrittsgeld

  1. Über die Höhe des Eintrittsgeldes beschließt der Vorstand.
     
  2. Das Eintrittsgeld ist zu erlassen dem Ehegatten, bzw. dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben. Hierüber entscheidet der Vorstand.

 

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Kündigung
  2. Übertragung des Geschäftsguthabens
  3. Tod
  4. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft
  5. Ausschluss

 

§ 7
Kündigung der Mitgliedschaft

  1. Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären.
     
  2. Die Kündigung muss 2 Jahre vorher schriftlich erfolgen. Sie muss spätestens am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem sie ausgesprochen wird, der Genossenschaft zugegangen sein. Das Geschäftsguthaben des Genossen ist binnen 6 Monate nach dem Ausscheiden auszuzahlen (Genossenschaftsgesetz § 73, Abs. 2).
     
  3. Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67 a) Genossenschaftsgesetz, wenn die Mitgliederversammlung
    a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
    b) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
    c) die Verlängerung der Kündigungsfrist über 2 Jahre hinaus,
    d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen,
    e) eine Erhöhung des Geschäftsanteils
    f)
      die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen 
    beschließt.

 

§ 8
Übertragung des Geschäftsguthabens

  1. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
     
  2. Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.
     
  3. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit er nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend.

 

§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall

Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Mitgliedersammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.

 

§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.

 

§ 11
Ausschließung eines Mitgliedes

  1. Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
    a) wenn es durch genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
    b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht,
    c) wenn es über sein Vermögen das Insolvenz- oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird,
    d) wenn unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als 1 Jahr unbekannt ist.
     
  2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.
     
  3. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
     
  4. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Die Berufung ist ausgeschlossen nach Ablauf eines Jahres seit Erlass des Beschlusses. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.
     
  5. In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten in der Form des Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen.
     
  6. Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung den Widerruf der Bestellung  oder die Abberufung (§ 34 Abs. 1) beschlossen hat.

 

§ 12 
Auseinandersetzung

  1. Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinander zu setzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 Buchst. b).
     
  2. Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und den sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
     
  3. Die Abtretung und Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.
     
  4. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen 6 Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach seinem Ausscheiden und nicht vor Feststellung der Bilanz verlangen. Soweit die Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Ausscheiden des Mitgliedes erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des 7. Monats an zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.

 

VI. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13
Rechte der Mitglieder

 

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft als Mitglieder gemeinschaftlich in der Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann.
     
  2. Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf
    a) wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums,
    b) Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums,
    c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt.
     
  3. Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt
    a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§17) ,
    b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 31).
    c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung zu fordern (§ 33, Abs. 3),
    d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen (§ 45, Abs. 2)
    e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 37)
    f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§41)
    g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8),
    h) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§7),
    i) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,
    j) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,
    k) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, Bericht des Vorstandes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern,
    l) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen.

 

§ 14 
Recht auf wohnliche Versorgung

  1. Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie das Recht auf Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohneigentumsgesetz steht ebenso wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuung/Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.
     
  2. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.

 

§ 15
Überlassung von Wohnungen

  1. Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.
     
  2. Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.
     

§ 16
Pflichten der Mitglieder

  1. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch
    a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlung hierauf,
    b) Teilnahme am Verlust (§ 42),
    c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern die ihr Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GnG).
     
  2. Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt.
     
  3. Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.
     

V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme

§ 17
Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

  1. Der Geschäftsanteil beträgt 160,00 €.
     
  2. Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet einen Anteil (Pflichtanteil) zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung, ein Platz in einem Heim oder Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe  dieser Satzung zu übernehmen. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile (Abs. 4) übernommen hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet.
     
  3. Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlung zulassen, jedoch sind in diesem Falle sofort nach Zulassung des Beitrittes ein zehntel je Geschäftsanteil einzuzahlen. 
     
  4. Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt aufgenommen voll eingezahlt worden sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Für die Einzahlung gilt Absatz 3 entsprechend.
     
  5. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 41 Abs. 4 der Satzung.
     
  6. Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 100.
     
  7. Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
     
  8. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12 der Satzung.

 

§ 18
Kündigung freiwillig übernommener Anteile

  1. Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss des Geschäftsjahres statt.  Sie muss mindestens 2 Jahre vorher schriftlich erfolgen. 
     
  2. Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3 - 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.

 

§ 19
Ausschluss der Nachschusspflicht

Die Mitglieder haben auch im Fall einer Insolvenz keine Nachschüsse zu leisten, vorausgesetzt, die übernommenen Geschäftsanteile (Haftungssumme) sind in voller Höhe eingezahlt.

 

VI. Organe der Genossenschaft

§ 20
Organe

  1. Die Genossenschaft hat als Organe
    - den Vorstand
    - den Aufsichtsrat
    - die Mitgliederversammlung
     
  2. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung leistungsbezogen auszurichten.
     
  3. Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates dürfen Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der Wohnungsgenossenschaft nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates und des Vorstandes abschließen. Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit im selben Geschäftsbereich wie dem der Genossenschaft.  Die Betroffenen haben bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.
     

§ 21
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus 2 Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Vorstand bestellt werden. Mitglieder des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstandes- oder Aufsichtsratsmitgliedes. Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder können erst nach 2 Jahren nach Ausscheiden aus dem Amt ab der erteilten Entlastung in den Vorstand bestellt werden.  § 24 (4) der Satzung bleibt unberührt.
     
  2. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von mindestens 5 Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden (§ 35 Abs. 1 Buchst. h).
     
  3. Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung Gehör zu geben.
     
  4. Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sowie dem Vorstandsvorsitzenden sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Vorstandsvorsitzende wird durch den Aufsichtsrat bestellt. Sie können auch im Falle des Widerrufs der Bestellung als Vorstandsmitglied nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
     
  5. Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.

 

§ 22
Leitung und Vertretung der Genossenschaft

  1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.
     
  2. Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.
     
  3. Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit die Prokura andeutenden Zusatz beifügt.
     
  4. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.
     
  5. Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten.
     
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit 2 seiner Mitglieder beschlussfähig. Niederschriften über Beschlüsse sind von den mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.
     
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch eine Geschäftsverteilung regeln sollte. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an der Sitzung des Aufsichtsrates teilzunehmen wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird.
     
  8. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrates, zu denen er geladen wird, Auskunft zu erteilen.
     
  9. Der Vorstand  hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und einen Bericht des Vorstandes mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates und dessen Bericht vorzulegen.

 

§ 23 
Sorgfaltspflicht des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu bewahren.
  2. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
    a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,
    b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
    c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 38ff der Satzung zu sorgen,
    d) über die Zulassung des Mietgliedserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden,
    e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
    f) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und den Prüfungsverband darüber zu berichten
     
  3. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung. Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Bericht des Vorstandes unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. §24 Abs. 6 und 7 sind zu beachten.
     
  4. Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Mitgliederversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.

 

§ 24 
Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein. Wahl bzw. Wiederwahl kann erfolgen. Eine entsprechende Lebenserfahrung und Befähigung wird vorausgesetzt. Mindestens ein unabhängiges Aufsichtsratsmitglied der Genossenschaft im Sinne des §264 des HGB muss über Sachverstand auf den Gebiet Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.
     
  2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit Schluss der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, indem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Mitgliederversammlung abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.
     
  3. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen sind nur erforderlich, wenn der Aufsichtsrat nicht mehr beschlussfähig im Sinne des § 27 Abs. 4 ist.
     
  4. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht sein die Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes oder eines Mitarbeiters der in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht. Ehemalige Vorstandsmitglieder können erst 2 Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt ab erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
     
  5. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellvertreter. Das gilt auch, sobald sich seine Zusammensetzung durch Wahlen verändert hat.
     
  6. Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Bericht über grundsätzliche Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann nur einen Bericht vom gesamten Aufsichtsrat verlangen.
     
  7. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht von den Vorlagen des Vorstandes und dem Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen.
     
  8. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihm stehen eine angemessene Vergütung und Auslagenersatz zu. Soll ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eine Vergütung gewährt werden, beschließt hierüber sowie über die Höhe der Vergütung die Mitgliederversammlung.

 

§ 25
Aufgaben des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung begrenzt. Hierüber hat er insbesondere die Leitungsbefugnis des Vorstandes gemäß § 27 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz zu beachten.
     
  2. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
     
  3. Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand  jeder Zeit Auskünfte über die Angelegenheit der Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur von dem gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Bericht des Vorstandes und die Vorschläge des Vorstandes über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten.
     
  4. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.
     
  5. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.

 

§ 26
Sorgfaltspflichten der Aufsichtsmitglieder

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und von Dritten die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Im Übrigen gilt § 41 Genossenschaftsgesetz für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder, § 34 Genossenschaftsgesetz sinngemäß.

 

§ 27
Sitzungen des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.
     
  2. Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
     
  3. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.
     
  4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gelten auch gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29.
     
  5. Schriftliche und telegrafische Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
     
  6. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von allen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.
     
  7. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorstand ausgeführt.

 

§ 28
Gegenstände der gemeinsamen Beratung von
Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über

  1. Aufstellung eines Neubauprogramms oder Modernisierungsprogramms,
  2. die Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,
  3. die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,
  4. die Grundsätze für die Veräußerung von Eigenheimen, Wohnungen in der Rechtsform Wohnungseigentums, anderen Wohnungsbauten und unbebauten Grundstücken sowie über die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,
  5. die Grundsätze für die Betreuung  der Errichtung von Eigenheimen und Wohnungen in der Rechtsform des Wohneigentums oder des Dauerwohnrechts, für die Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung fremder Wohnungen,
  6. die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte,
  7. die Erhebung und Höhe des Eintrittsgeldes,
  8. die Beteiligungen,
  9. die Erteilung von Prokura,
  10. den Bericht über die gesetzliche Prüfung und die zutreffenden Maßnahmen,
  11. die Einstellung und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Bilanzverlustes (§ 39 Abs. 2),
  12. die Vorbereitung aller Vorlagen an die Mitgliederversammlung,
  13. Bestimmungen über das Wahlverfahren bei der Wahl von Vertretern zur Mitgliederversammlung,
  14. das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,
  15. die Beauftragung des Prüfungsverbandes, die gesetzliche Prüfung und die Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung zu erweitern.
     

§ 29
Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

  1. Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig abgehalten werden. Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein von diesem benannter Vertreter. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen.
     
  2. Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt. Beschlüsse über Aufstellung und Änderung der Wahlordnung zur Mitgliederversammlung müssen vom Vorstand einstimmig erfasst werden.
     

Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.

 

§ 30 
Rechtsgeschäfte mit Vorstand- und Aufsichtsratsmitgliedern

  1. Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie ihre Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung dürfen Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der Wohnungsgenossenschaft nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates abschließen. Dies gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte sowie für die  Änderung und Beendigung von Verträgen. Die Betroffenen haben bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.
     
  2. Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sinne von Abs. 1 sind namens der Genossenschaft vom Vorstand und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. seines Vertreters zu unterzeichnen. Die Betroffenen sind von der Mitunterzeichnung ausgeschlossen.
     
  3. Abs. 1 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und juristischen Personengesellschaften an denen ein Organmitglied oder seine in Abs. 1 genannten Angehörigen beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.

 

§ 31
Stimmrecht  in der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben.
     
  2. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch die Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.
     
  3. Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Bevollmächtigung von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen. Bevollmächtige können nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und volljährige Kinder des Mitgliedes sein.
     
  4. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
     

§ 32
Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens bis zum 30.06. jeden Jahres stattfinden.
     
  2. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliedersammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
     
  3. Außerordentliche Mitgliedersammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.

 

§ 33
Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Mitgliederversammlung wird dadurch nicht berührt.
     
  2. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt unter der Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch eine einmalige Bekanntmachung in dem im § 43 der Satzung vorgesehenen Blatt. Die Einladung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls dieser die Mitgliederversammlung einberuft. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag des Zuganges der schriftlichen Mitteilung mit dem Datum des die Bekanntmachung enthaltenden Blattes muss ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen liegen. Dabei werden der Tag der Absendung oder der Veröffentlichung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgezählt.
     
  3. Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder oder der dritte Teil der Vertreter rechtzeitig (Abs. 4 Satz 2) in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
     
  4. Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge nur auf Beschlussfassung gemäß Abs. 3, soweit sie zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der im Abs. 2 festgelegten Form bekannt gemacht worden sind. Über nicht oder nicht fristgerechte angekündigte Gegenstände können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
     
  5. Gegenstände der Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durch eine den Mitgliedern zugegangene schriftliche Mitteilung oder durch einmalige Bekanntmachung in den im § 43 vorgesehenen Blatt angekündigt werden. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag des Zuganges der schriftlichen Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen.
     
  6. Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder Aufsichtsrates. Anträge über die Leitung der Versammlung sowie der in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung brauchen nicht angekündigt zu werden. Über nicht oder nicht fristgerechte angekündigt Gegenstände können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

 

§ 34
Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmenzähler.
     
  2. Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handerheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
     
  3. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag - vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen - als abgelehnt.
     
  4. Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, die in der Mitgliederversammlung zu machen sind. Listenvorschläge sind nicht zulässig. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind.
    Erfolgt die Wahl mit Stimmzetteln, so bezeichnet der Wahlberechtigte  auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Gewählt sind die Bewerber, die auf mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind.
    Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen.
    Erhalten die Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegeben Stimmen, so sind im 2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los. Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
     
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen. Die Belege über die Einberufung und das Verzeichnis der erschienenen Mitglieder sind als Anlage beizufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.
     
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Wer durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, darf insoweit nicht mit abstimmen. Das gleiche gilt bei einer Beschlussfassung darüber, ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll.
     
  7. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates nehmen ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teil.

 

§ 35
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung ist Gelegenheit zu geben,

  1. den Bericht des Vorstandes,
  2. den Bericht des Aufsichtsrates,
  3. den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 Genossenschaftsgesetz zu beraten.

Ihr unterliegt die Beschlussfassung über

  1. die Änderung der Satzung,
  2. die Festlegung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
  3. die Verwendung des Bilanzgewinns,
  4. die Deckung des Bilanzverlustes,
  5. die Verwendung der gesetzlichen Rücklagen zum Zwecke der Verlustdeckung,
  6. die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
  7. die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sowie Festsetzung einer Vergütung,
  8. die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern,
  9. fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,
  10. Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
  11. Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindlichen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern wegen ihrer Organstellung,
  12. Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 Genossenschaftsgesetz,
  13. die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel,
  14. die Auflösung der Genossenschaft,
  15. sonstige Gegenstände, die  für die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

§ 36
Mehrheitserfordernisse

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.
     
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über
    a) den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern und die fristlose Kündigung sowie die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
    b) die Änderung der Satzung,
    c) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel,
    d) die Auflösung der Genossenschaft
    bedürfen zur ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
     
  3. Beschlüsse über die Auflösung können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Trifft das nicht zu, so ist nach mindestens 2 und höchstens 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist auf der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
     
  4. Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen und Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.

 

§ 37
Auskunftsrecht

  1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
     
  2. Der Vorstand darf die Auskunft verweigern;
    a) soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
    b) soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen oder soweit er eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltung verletzen würde,
    c) soweit das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,
    d) es sich um eine arbeitsvertragliche Vereinbarung mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
    e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Mitgliederversammlung führen würde.
     
  3. Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in der Niederschrift aufgenommen werden.

 

VII. Rechnungslegung

§ 38
Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses

  1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12.
     
  2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
     
  3. Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.
     
  4. Der Jahresabschluss und der Bericht des Vorstandes sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

 

§ 39
Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung

  1. Der durch den Aufsichtsrat  geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Bericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
     
  2. Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss und dem Bericht des Vorstandes sowie dem Bericht des Aufsichtsrates auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung

§ 40
Rücklagen

  1. Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt.
     
  2. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden.
     
  3. Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden.

§ 41
Gewinnverwendung

  1. Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden.
     
  2. Der Gewinnanteil darf 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen.
     
  3. Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist.
     
  4. Solange ein Geschäftsanteil  nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.
     

§ 42
Verlustdeckung

Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

 

IX. Bekanntmachungen

§ 43
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Forum zu erfolgen haben, werden auf unserer Homepage bzw. in unserer Mitgliederzeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfverband

§ 44
Prüfung

  1. Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem Geschäftsjahr zu prüfen.
     
  2. Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
     
  3. Die Genossenschaft ist Mitglied des Prüfungsverbandes Sachsen-Anhalts. Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft.
     
  4. Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die  Prüfung benötigt werden.
     
  5. Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
     
  6. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgemäß einzuladen.
     

XII. Auflösung und Abwicklung

§ 45
Auflösung

  1. Die Genossenschaft wird aufgelöst
    a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
    b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
    c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Genossen weniger als 3 beträgt,
    d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.
     
  2. Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.

     

Beschluss der Mitgliederversammlung der Wohnbau Theißen eG am 13.05.1998 hinsichtlich Beschränkung für Kredite

  1. Bei der Gewährung von Kredit an einen Schuldner  sind gemäß § 49 Genossenschaftsgesetz folgende Grenzen einzuhalten:

    (1) Stundungen, Ratenzahlungsvereinbarungen über Kaufpreise bei Eigentumsmaßnahmen bzw. Kaufpreisaufteilungen dürfen bis zu 50 % des Kaufpreises gewährt bzw. vereinbart werden.

    (2) Darlehen an Tochtergesellschaften, Beteiligungen an Gesellschaften, andere Beteiligungen und Gemeinschaftseinrichtungen oder an anderen Wohnungsunternehmen sind im Einzelfall auf höchstens € 50.000 zu begrenzen. Insgesamt sind derartige Darlehen bis höchstens € 250.000 zulässig.

    (3) Darlehen an Beschäftigte der Genossenschaft sind in der Höhe der vom Aufsichtsrat festzusetzende Beträge zulässig; gleiches gilt für Gehaltsvorschüsse.

    (4) Im Rahmen von Nutzungsverträgen über Wohnungen ist die Stundung von Nutzungsgebühren und Betriebskosten zulässig bis zur Höhe von höchstens 7.500 € in 3 monatlichen Entgelten.

    (5) Vorauszahlungen sind begrenzt:
    I.  bei dem Erwerb von Grundstücken oder Erbbaurechten bis zu 50 % des Kaufpreises bzw. kapitalisierten Erbbauzinses ohne dingliche Sicherung oder gegenüber Gebietskörperschaften bis zu 100 % des Kaufpreises bzw. Erbauzinses,
    II.  im üblichen Handelsverkehr gegen entsprechende Sicherheit bis zu € 15.000,
    III. im Rahmen von Verwaltungsbetreuungen bis zu € 500.000,
    IV. im Rahmen von Baubetreuungen bis zu € 50.000.
    Mit Ausnahme der Kreditgewährung im Zusammenhang mit Grundstückskäufen bzw. dem Erwerb von Erbbaurechten darf eine Kreditgewährung an einen Schuldner die Grenze von € 2.500 nicht übersteigen.
     

Die Verpflichtung von Vorstand und Aufsichtsrat nach  § 34 und § 41 Genossenschaftsgesetz bleibt durch vorstehende Regelung unberührt.

Aus vorstehender Regelung kann ein Anspruch auf die Gewährung von Krediten nicht abgeleitet werden. Die Anwendung der Ziffer 1, 2 und 5 bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates.

 

Beschluss der Mitgliederversammlung der Wohnbau Theißen eG am 18.06.2002 hinsichtlich der Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand und den Aufsichtsrat Entscheidungen im Rahmen der städtebaulichen Erneuerung von Wohnsiedlungen über den Fortbestand von Wohnobjekten zu treffen, insoweit die Belassung der Wohnobjekte wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten ist.

Der eingereichte Wortlaut der Satzung stimmt mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither beschlossenen Änderungen, einschließlich der letzten Satzungsänderung vom 26.06.2019 überein.

Die Neuregelung der Satzung ist beim Amtsgericht Stendal am 22.04.2020 eingetragen worden.